Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 59 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 29.09.2025 – VIII ZR 122/24
- BGH, 29.09.2025 – VIII ARZ 1/25
- BGH, 22.05.2002 – VIII ZR 163/00
- BGH, 20.06.2000 – X ZR 113/99
- BSG, 29.09.2017 – B 13 SF 8/17 S(Anwendbarkeit des § 66 GKG in den Fällen des "Kostenregimes" nach §§ 183ff)Zitiert von 5
- BFH, 23.11.1999 – IX E 7/99Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 09.11.2017 – 22 L 5379/17Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 08.03.2012 – 4 WF 33/12Zitiert von 1
- OLG Hamm, 30.12.2011 – II-5 WF 173/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und für die Durchführung des Verteilungsverfahrens richten sich nach dem Betrag der festgesetzten Haftungssumme. Ist diese höher als der Gesamtbetrag der Ansprüche, für deren Gläubiger das Recht auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt wird, richten sich die Gebühren nach dem Gesamtbetrag der Ansprüche.